Satzung

Satzung des München für Harare e.V. vom 12.02.2009

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen “München für Harare”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”.

(2)Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge, Erziehung, Berufs- und Volksbildung von Kindern und Jugendlichen, der Erwachsenenbildung, der Mildtätigkeit, der Gesundheit und des Umweltschutzes im Rahmen der Städtepartnerschaft München – Harare. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Unterrichtung von Straßenkindern oder sonstigen sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen in Harare, sowie die Errichtung und Unterhaltung von sozialen Einrichtungen hierfür; die Schulung und Weiterbildung von Personen, die in Harare in den unter (1) genannten Themenbereichen arbeiten, bzw. von Arbeitslosen als Berufsqualifizierung; die Ausgabe von Nahrungsmitteln, Medikamenten und weiteren Hilfsgütern an bedürftige Personen in Harare; die Betreuung von Kranken und ihren Angehörigen; die Durchführung von Maßnahmen zur Aufklärung der Bevölkerung von Harare bezüglich der Vermeidung von und den Umgang mit Krankheiten; die Durchführung von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürger von Harare für Umweltfragen, z.B. Klimaschutz, Wasserreinhaltung, Mülltrennung.

b) Öffentlichkeitsarbeit; insbesondere die Aufklärung der Münchener Öffentlichkeit über die Situation und die Probleme in Harare.

c) sowie dadurch, dass er als Förderverein im S. d. § 58 Nr. 1 AO Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung überlässt.

Der Verein kann sich bei der Verwirklichung des Satzungszweckes der Hilfe von weisungsgebundenen und rechenschaftspflichtigen Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(1)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Vereinsämter

(1)Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2)Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für das Büro angestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen gezahlt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. (Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, daß der Minderjährige sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann.)

(2)Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein.

(2)Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

(3)Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4)Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 9 Beschlußfassung des Vorstands

(1)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)Der Vorstand beschließt im Rahmen des Satzungszwecks über die Verwendung der Vereinsmittel.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz- und Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) die Auflösung des Vereins.

(2)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen.

(3)Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4)Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 11 beschlossen werden.

(2)Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 8. Oktober 1998 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 08.10.1998
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.02.2009

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